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                       Unsere Initative-Satzung



Satzung  für die Tierschutzinitative " Cats of Aegina"

                      § 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1.       Die Initative führt den Namen "Cats of Aegina".  

2.       Der Sitz der Initative ist Otisstraße 54, 13403 Berlin.

3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

                      § 2 Zweck und Zielsetzung 

Die Initative vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Sie hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, jede Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.  Der Tätigkeitsbereich der Initative erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt. Sein Aufgabengebiet ist hauptsächlich der Schutz von StrassenKatzen in Griechenland; Spanien und der Türkei und die Vermittlung von gefährdeten Tieren nach Deutschland in Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen Verein "Animal Protection e. V."  und anderen ortsansässigen Tierschutzvereinen. Mittel der Initative dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Freundes - Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Initative. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Initative fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Die Initative "Cats of Aegina" ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral. Massnahmen zur Erreichung des in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Initativezweckes sind:

    - Vermittlung des Tierschutzgedankens

    - Schutz der Tiere vor Missbrauch, Misshandlung und Tötung


 
                                 § 2.1

Die Nero Corleone Charity wird Inhalt der Ziele der Cats TSI. Schutz und Hilfe für alte Katzen sind ein Ziel, welches wir uns ebenfalls auf die Fahne geschrieben haben.

 

                         § 3 Freundes - Mitgliedschaft 

Jugendliche Freundes-Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre alt sein. Über die Aufnahme von neuen Freundes - Mitgliedern entscheidet das Gründungsmitglied. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.  Zu Ehrenmitgliedern kann das Gründungs-Mitglied Persönlichkeiten vorschlagen, die sich im Tierschutz im allgemeinen oder im Besonderen in Erfüllung des Zwecks hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Freundes - Mitglieder.  Personen, die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben, bzw. gegen das bestehende Tierschutzgesetz verstoßen,  können nicht Freundes-Mitglied werden.  Dasselbe gilt für Personen, die wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz  rechtskräftig verurteilt wurden.


                    § 4 Freundes - Mitgliedsbeiträge 

1.   Der Freundes- Beitrag beträgt einheitlich € 10,00 für ein Jahr.

2.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

                        § 5 Vermögensverwaltung

Das Initiativevermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahme aus der Initiativtätigkeit) wird durch das Gründungs-Mitglied verwaltet. Die Freundes-Mitglieder dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege der Initiative verlangen.  Es dürfen grundsätzlich keine Kredite o. ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus dem Initiativevermögen investiert werden. 

                         § 6 Auflösung der Initiative

Die Auflösung der Initiative  kann nur vom Gründungs-Mitglied beschlossen werden. Bei Auflösung der Initative fällt das Vermögen an einen Tierschutzverein in Griechenland zwecks weiterer Förderung des Tierschutzes.
  
 

 

 
   
   
   
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